{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-368_2010-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_368_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64128aa463bf8d0668f6d7a9216bab4df0ae15735ea1076ad362d470cf030aae70ac2d8f42cb2d3d2274aa91beb3a6f9414&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64128aa463bf8d0668f6d7a9216bab4df0ae15735ea1076ad362d470cf030aae70ac2d8f42cb2d3d2274aa91beb3a6f9414&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_368", "Checksum": "3af1441bd84dc877dcac381f3b838256"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.11.2010 605 2008 368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 11.11.2010 605 2008 368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:40:51", "Checksum": "85f6b21184a6f7346ef732a3dd7ce61b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.11.2010 605 2008 368\nRegeste:\nUrteil des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n605 2008-368\n\nUrteil vom 11. November 2010\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Bernhard Schaaf\nBeisitzer: Bruno Kaufmann, Jean-Marc Kuhn\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Arbeitslosenversicherung\n\nBeschwerde vom 26. August 2008 gegen den Einspracheentscheid vom\n24. Juli 2008\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, geboren im 1956, wohnhaft in B.________, absolvierte vom 1. Juli bis\nzum 31. Dezember 2007 ein Abklärungspraktikum bei der Invalidenversicherungsstelle\ndes Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle). Mit Verfügung der IV-Stelle vom\n11. März 2008 erhöhte sich ihre bisherige Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 69 % ab\ndem 1. September 2005; Verfügung vom 18. Januar 2007) rückwirkend ab dem\n1. Januar 2008 auf eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 83 %.\n\nAm 21. April 2008 meldete sie sich bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos und stellte den\nAntrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, höchstens eine Teilzeitstelle mit\n12 Wochenstunden, entsprechend einen Pensum von 30 %, zu suchen.\n\nMit Verfügung vom 20. Mai 2008, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008,\nlehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Arbeitslosenkasse), den Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem\n21. April 2008 ab, da sich der Validitätsgrad mit 17 % unter den mindestens\nerforderlichen 20 % befand.\n\nB. Dagegen erhebt A.________ am 26. August 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, und beantragt, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. April 2008 habe. Sie bringt namentlich vor, dass ihre\nArbeitsunfähigkeit sich nicht durch den von der Invalidenversicherung festgelegten\nInvaliditätsgrad von 83 % definiere.\n\nAm 21. Oktober 2008 reicht die Arbeitslosenkasse die Akten ein und verzichtet auf eine\nStellungnahme und verweist auf ihren Einspracheentscheid. Dies wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.\n\nEs wird kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien angeordnet.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung\nmassgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Die Beschwerde vom 26. August 2008 gegen den Einspracheentscheid vom\n24. Juli 2008 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen\nBeschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der\nBeschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht,\nSozialversicherungsgerichtshof, überprüft, ob sie Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung hat.\n-3-\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2 a) Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass\nder Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er namentlich: a.\nganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten\nhat (Art. 11); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15).\n\nGemäss Art. 10 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und\neine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a. in keinem\nArbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht\n(Abs. 2).\n\nDer Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und\nmindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Als\nvoller Arbeitstag gilt gemäss Art. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) der\nfünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während\nseines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Abs. 1). Hatte der Versicherte zuletzt\neine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag\nvon Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die\nKontrollvorschriften erfüllt hat (Abs. 2).\n\nGemäss Art. 15 AVIG Abs. 1 ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der\nLage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur\nVermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern\nsubjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen\nVerhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 Erw. 3 mit\nHinweisen).\n\n"}