sie im Sinne der Erwägungen die Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2008 berechne und neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2008 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008 berechne und neu verfüge.