Mit anderen Worten darf ihm im Sinne des Vertrauensschutzes, dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu BGE 131 V 479 Erw. 5), die pflichtwidrig unterbliebene Auskunft nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist der Lohn, welcher der Beschwerdeführer im Rahmen der Anstellung bei der D.________ AG erzielt hat, vorliegend als berufs- und ortsüblicher Zwischenverdienst anzuerkennen und dem Beschwerdeführer der daraus resultierende Verdienstausfall zu ersetzen. Entsprechend ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit -7-