Davon, dass eine entsprechende Beratung vorliegend nicht erfolgt ist, obwohl der "Ausbildungsplan" gebilligt wurde, geht selbst die Vorinstanz aus. Da zudem aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Beratung im Anschluss an das Beratungsgespräch den Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterzeichnet, um einen erheblichen Einkommensausfall mit weiteren Nachteilen zu vermeiden, ist er so zu stellen, wie wenn er richtig beraten worden wäre. Mit anderen Worten darf ihm im Sinne des Vertrauensschutzes, dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu BGE 131 V 479 Erw.