hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung ergeben könnten, aufzuklären. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer gemäss dargestellter und geltender Rechtslage über die rechtlichen Folgen eines (allfällig) nicht orts- und berufsüblichen Lohns (Dumpinglohn) hingewiesen werden müssen. Nur so wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die nachteiligen Folgen der beabsichtigten Vertragsunterzeichnung zu kennen und sein Verhalten anzupassen. Davon, dass eine entsprechende Beratung vorliegend nicht erfolgt ist, obwohl der "Ausbildungsplan" gebilligt wurde, geht selbst die Vorinstanz aus.