Denn wie sich aus ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2008 ergibt, stellt die Vorinstanz bezüglich der Aufklärungs- und Beratungspflicht noch auf die Rechtslage ab, wie sie vor Inkrafttreten des ATSG bestanden hat und welche, wie dargelegt, mit der Einführung des ATSG weiterentwickelt wurde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz vorgelegten Akten und Vorbringen ist vorliegend gemäss neuer Rechtslage darauf zu schliessen, dass das RAV beim Beratungsgespräch vom 20. Dezember 2007 erkennbaren Anlass gehabt hätte, ihn über allfällige nachteilige Rechtsfolgen, welche sich aus der Annahme des Vertrags mit der D.________ AG