Wenn die Vorinstanz dafür hält, die Arbeitslosenversicherung hätte nur und erst auf eine spezifische Anfrage des Versicherten darüber Auskunft erteilen müssen, wie sich die Aufnahme der Beschäftigung bei der D.________ AG auf den Entschädigungsanspruch auswirke, kann ihr angesichts der dargestellten Rechtslage und der Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Denn wie sich aus ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2008 ergibt, stellt die Vorinstanz bezüglich der Aufklärungs- und Beratungspflicht noch auf die Rechtslage ab, wie sie vor Inkrafttreten des ATSG bestanden hat und welche, wie dargelegt, mit der Einführung des ATSG weiterentwickelt wurde.