__ AG erst unterzeichnet hatte, als sein RAV-Berater mit der dreimonatigen Ausbildung/Beschäftigung einverstanden war. Dass der Beschwerdeführer nach dem Beratungsgespräch davon habe ausgehen dürfen, hielt bereits das Amt für den Arbeitsmarkt fest. Weiter hielt es fest, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAV über die allfällige Unvereinbarkeit der von ihm gewählten Ausbildung mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung aufgeklärt worden sei. Aus diesen Gründen hat es mit Einspracheentscheid vom 28. März 2008 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2008 anerkannt.