b) Was am 20. Dezember 2007 anlässlich des Beratungsgesprächs genau gesagt wurde, lässt sich weder aufgrund der Akten der Vorinstanz noch aufgrund der im Rahmen der Instruktion beigezogenen Akten des RAV bestimmen. Denn ein Protokoll über das Beratungsgesprächs vom 20. Dezember 2007 enthalten die Akten nicht. Jedenfalls bestreitet die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass dieser den Vertrag mit der D.________ AG erst unterzeichnet hatte, als sein RAV-Berater mit der dreimonatigen Ausbildung/Beschäftigung einverstanden war.