sen, den Versicherten ohne entsprechende Anfrage darüber zu informieren, wie sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf den Entschädigungsanspruch auswirke. Sie beruft sich dabei auf das unveröffentlichtes Urteil L. vom 4. Juli 1997 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts C 181/96 und hält fest, dass vorliegend keine besondere Informationspflicht betreffend die Anpassung der Entlöhnung bei Zwischenverdienst bestanden hätte.