Entsprechend verlange er, dass der Verdienst bei der Firma D.________ AG vom 1. Januar bis 31. März 2008 als Zwischenverdienst anzuerkennen sei. Andernfalls werde der positive Entscheid vom 28. März 2008, mit welchem seine Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Januar 2008 anerkannt wurde, faktisch aufgehoben. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse hält dem entgegen, dass sich der Versicherte nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. Die Arbeitslosenkasse sei nicht verpflichtet gewe- -6-