a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Vertrag mit der Firma D.________ AG erst nach dem Treffen mit seinem RAV-Berater am 20. Dezember 2007 unterzeichnet habe. Anlässlich dieses Treffens hätte er mit dem Berater über dieses Vorgehen gesprochen und sich von ihm beraten lassen. Dieser habe seinen Entscheid (diese Stelle anzunehmen) begrüsst (vgl. Einsprache vom 16. Februar 2008 S. 2). Erst nach dieser Beratung habe er den Vertrag mit der D.________ AG unterschrieben. Entsprechend verlange er, dass der Verdienst bei der Firma D.________ AG vom 1. Januar bis 31. März 2008 als Zwischenverdienst anzuerkennen sei.