85b Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und Ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung übertragen können (BGE 131 V 472 Erw. 2). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des kantonalen Gesetzes vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (BAHG; SGF 866.1.1) berät das RAV die Stellensuchenden (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 BAHG).