Gemäss des mit Inkrafttreten des ATSG eingeführten Art. 19a AVIV klären die Kassen die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG; Abs. 2), die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) über die Rechte und Pflichten, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG; Abs. 3), auf. Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b Abs. 1 Satz 2 und 3