Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht gemäss Art. 41a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen. -4-