2. a) Nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) beträgt ein volles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes (Abs. 1 Satz 1). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die a) keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b) ein volles Taggeld erreichen, welches mehr als 140 Franken beträgt; und c) nicht invalid sind (Abs. 2 ).