Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. E r w ä g u n g e n 1. Die Beschwerde vom 14. August 2008 gegen den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 30. Juli 2008 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und infolgedessen zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.