Am 21. Oktober 2008 teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse mit, es schlage die Abweisung der Beschwerde vor. Die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit würde nichts daran ändern, dass für den Differenzausgleich, trotz geringeren Verdienstes, von einem berufsund ortsüblichen Lohn auszugehen sei (RAV 2002 Nr. 13). Zudem hätte vorliegend keine besondere Informationspflicht betreffend die Anpassung der Entlöhnung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des Arbeitslosengesetzes bestanden. Im durchgeführten zweiten Schriftenwechsel wurden keine wesentlich neuen Argumente vorgetragen. Am 3. Mai 2010 gingen im Rahmen der Instruktion die Akten des RAV ein.