C. Am 14. August 2008 führte A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2008 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt sinngemäss, dass ihm die Differenz zwischen dem bei der D.________ AG von Januar bis und mit März 2008 erzielten Lohn und der vollen maximalen Taggeldentschädigung für diese Zeit ausbezahlen sei. Wie bereits einspracheweise begründet er dies damit, dass er den Vertrag für die "Ausbildung" bei der D.________ AG erst nach dem Treffen mit seinem -3- RAV-Berater in Freiburg, mit welchem er über dieses Vorgehen gesprochen und welcher seinen Entschluss begrüsst habe, am 20. Dezember 2007 unterzeichnet habe.