Dagegen erhob A.________ am 27. Mai 2008 Einsprache. Er verlangt sinngemäss, dass sein Lohn bei der D.________ AG als Zwischenverdienst anzuerkennen und ihm die Differenz zu seiner vollen maximalen monatlichen Arbeitslosenentschädigung von 4'706.80 Franken auszuzahlen sei. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2008 hielt die Öffentliche Arbeitslosenkasse an ihrer Verfügung vom 6. Mai 2008 fest und eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. April 2008.