Da dieser Ansatz ex aequo et bono auf 5'000 Franken festzusetzen sei, übersteige die Erwerbsausfallsentschädigung die mögliche Arbeitslosenentschädigung von 70% des versicherten Verdienstes (4'706.80 Franken), weshalb kein anrechenbarer Verdienstausfall und mithin kein Anspruch auf Kompensationszahlungen bestehe.