B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.________ auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2008 ab. Im vorliegenden Fall könne der Lohn (Ausbildungsvergütung von monatlich 3'200 Franken) offensichtlich nicht als berufs- und ortsüblicher Ansatz für eine zweifellos vorliegende ordentliche Tätigkeit als Medienanalyst betrachtet werden. Da dieser Ansatz ex aequo