am 16. Februar 2008 Einsprache. Danach hob das Amt für den Arbeitsmarkt mit Einspracheentscheid vom 28. März 2008 die Verfügung vom 6. Februar 2008 auf und bejahte die Vermittlungsfähigkeit. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Versicherte nach dem Beratungsgespräch vom 20. Dezember 2007 habe davon ausgehen können, dass das RAV seinen Ausbildungsplan zumindest gebilligt habe.