{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-342_2010-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_342_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_342", "Checksum": "1742215a4b9a24ad045a181f4c3a1999"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.05.2010 605 2008 342"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 28.05.2010 605 2008 342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2007 anlässlich des Beratungsgesprächs genau gesagt\nwurde, lässt sich weder aufgrund der Akten der Vorinstanz noch aufgrund der im Rahmen\nder Instruktion beigezogenen Akten des RAV bestimmen. Denn ein Protokoll über das Beratungsgesprächs vom 20. Dezember 2007 enthalten die Akten nicht. Jedenfalls bestreitet die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass dieser den Vertrag mit der D.________ AG erst unterzeichnet hatte, als sein RAV-Berater mit der dreimonatigen Ausbildung/Beschäftigung\neinverstanden war. Dass der Beschwerdeführer nach dem Beratungsgespräch davon\nhabe ausgehen dürfen, hielt bereits das Amt für den Arbeitsmarkt fest. Weiter hielt es\nfest, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAV über\ndie allfällige Unvereinbarkeit der von ihm gewählten Ausbildung mit der Anmeldung bei\nder Arbeitslosenversicherung aufgeklärt worden sei. Aus diesen Gründen hat es mit\nEinspracheentscheid vom 28. März 2008 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2008 anerkannt.\n\nWenn die Vorinstanz dafür hält, die Arbeitslosenversicherung hätte nur und erst auf eine\nspezifische Anfrage des Versicherten darüber Auskunft erteilen müssen, wie sich die\nAufnahme der Beschäftigung bei der D.________ AG auf den Entschädigungsanspruch\nauswirke, kann ihr angesichts der dargestellten Rechtslage und der Rechtsprechung nicht\ngefolgt werden. Denn wie sich aus ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2008 ergibt,\nstellt die Vorinstanz bezüglich der Aufklärungs- und Beratungspflicht noch auf die\nRechtslage ab, wie sie vor Inkrafttreten des ATSG bestanden hat und welche, wie\ndargelegt, mit der Einführung des ATSG weiterentwickelt wurde. Aufgrund der vom\nBeschwerdeführer und der Vorinstanz vorgelegten Akten und Vorbringen ist vorliegend\ngemäss neuer Rechtslage darauf zu schliessen, dass das RAV beim Beratungsgespräch\nvom 20. Dezember 2007 erkennbaren Anlass gehabt hätte, ihn über allfällige nachteilige\nRechtsfolgen, welche sich aus der Annahme des Vertrags mit der D.________ AG\nhinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung ergeben könnten, aufzuklären. Insbesondere\nhätte der Beschwerdeführer gemäss dargestellter und geltender Rechtslage über die\nrechtlichen Folgen eines (allfällig) nicht orts- und berufsüblichen Lohns (Dumpinglohn)\nhingewiesen werden müssen. Nur so wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen,\ndie nachteiligen Folgen der beabsichtigten Vertragsunterzeichnung zu kennen und sein\nVerhalten anzupassen. Davon, dass eine entsprechende Beratung vorliegend nicht erfolgt\nist, obwohl der \"Ausbildungsplan\" gebilligt wurde, geht selbst die Vorinstanz aus. Da\nzudem aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Beratung im Anschluss an das Beratungsgespräch den Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterzeichnet, um\neinen erheblichen Einkommensausfall mit weiteren Nachteilen zu vermeiden, ist er so zu\nstellen, wie wenn er richtig beraten worden wäre. Mit anderen Worten darf ihm im Sinne\ndes Vertrauensschutzes, dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu BGE\n131 V 479 Erw. 5), die pflichtwidrig unterbliebene Auskunft nicht zum Nachteil gereichen.\nDamit ist der Lohn, welcher der Beschwerdeführer im Rahmen der Anstellung bei der\nD.________ AG erzielt hat, vorliegend als berufs- und ortsüblicher Zwischenverdienst\nanzuerkennen und dem Beschwerdeführer der daraus resultierende Verdienstausfall zu\nersetzen. Entsprechend ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit\n-7-\n\nsie im Sinne der Erwägungen die Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des\nBeschwerdeführers für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2008 berechne und\nneu verfüge.\n\nDies führt zur Gutheissung der Beschwerde.\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom\n30. Juli 2008 aufgehoben.\n\nDie Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der\nErwägungen die Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für\ndie Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008 berechne und neu verfüge.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen\nwerden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben\nwerden. Dabei müssen die Gründe angeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils\nverlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die\nverfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nGivisiez, 28. Mai 2010/CRO/dcu\n\nDer Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Der stellvertretende Präsident:\n"}