{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-342_2010-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_342_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_342", "Checksum": "1742215a4b9a24ad045a181f4c3a1999"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.05.2010 605 2008 342"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 28.05.2010 605 2008 342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt zur Anwendung, wenn\nes sich im konkreten Einzelfall um bezogen auf eine einzelne Person erfolgte Informationen handelt. Abs. 2 beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen\n(BGE 131 V 472 Erw. 4.2 mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass nach der Literatur die Beratung bezweckt, die betreffende\nPerson in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen\nZielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden\nUmstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat\nbeziehungsweise eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei (BGE 131 V\n472 Erw. 4.3). Wie unter bisherigem Recht ist eine pflichtwidrig unterbliebene Beratung\nrespektive eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht einer\nunrichtigen Auskunftserteilung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts C 138/05 vom\n3. Juli 2006 Erw. 5, C 159/06 vom 7. März 2007 Erw. 2.3.1 f.). Auf die entgegen gesetz-\n-5-\n\nlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft finden denn die aus dem Grundsatz von Treu und\nGlauben abgeleiteten Voraussetzungen analog Anwendung, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 1.1). Gegenstand und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht werden somit vom Grundsatz\nvon Treu und Glauben beschränkt. Das bedeutet, dass die Behörde nach pflichtgemäss\ndurchgeführtem Beratungsgespräch erkennbaren Anlass gehabt haben muss, über den\nfraglichen Punkt aufzuklären. Fehlen bei durchschnittlichem Mass an Aufmerksamkeit Anhaltspunkte auf den Leistungsanspruch allenfalls gefährdende Dispositionen, kann dem\nVersicherungsträger jedoch keine Verletzung seiner Auskunfts- und Beratungspflicht\nangelastet werden (Urteil des Bundesgerichts C 80/06 vom 3. Juli 2006 Erw. 7.1 ff.;\nH.-U. STAUFFER/ B. KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2008, S. 171).\n\ncc) Das Bundesgericht hat in einem Fall erwogen, es stehe aufgrund des Wortlauts\nsowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Art. 27 Abs. 2 ATSG) und mit Blick auf den zu\nbeurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht\ngehörte, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten (Antritt\neines Auslandaufenthalts) könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (in\ncasu auf Vermittlungsfähigkeit) gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3 in fine; vgl. auch\nUrteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2006 Erw. 4.2); U. KIESER, ATSG-Kom-\nmentar, 2009, Rz. 24 zu Art. 27). Ebenso hat es erwogen, es gehöre zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass der Verzicht auf\nden Bezug von erworbenen Ferientagen innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist den\nAnspruch auf diese Ferientage gefährdet (C 122/05) und dass ihre Situation (in jenem\nFall die arbeitgeberähnliche Stellung) den Leistungsanspruch gefährden kann (C 157/05,\nvgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 3.2). Gemäss BORIS RUBIN\ngehört es insbesondere zur Informations- und Beratungspflicht des Versicherers, einen\nVersicherten, welcher eine Beschäftigung annehmen will, deren Entschädigung als\nZwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG in Betracht fällt, darauf aufmerksam\nzu machen, dass ein nicht berufs- oder ortsüblicher Lohn den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beeinträchtigen respektive gefährden kann (vgl. L'obligation de\nrenseigner et de conseiller dans le domaine de l'assurance-chômage [articles 27 LGPA et\n19a OACI], in: ARV/DTA 2008 S. 104).\n\n3. Zu prüfen ist zunächst, ob eine Verletzung der Informationspflicht im Sinne von\nArt. 27 Abs. 2 ATSG vorliegt.\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Vertrag mit der Firma\nD.________ AG erst nach dem Treffen mit seinem RAV-Berater am 20. Dezember 2007\nunterzeichnet habe. Anlässlich dieses Treffens hätte er mit dem Berater über dieses\nVorgehen gesprochen und sich von ihm beraten lassen. Dieser habe seinen Entscheid\n(diese Stelle anzunehmen) begrüsst (vgl. Einsprache vom 16. Februar 2008 S. 2). Erst\nnach dieser Beratung habe er den Vertrag mit der D.________ AG unterschrieben. Entsprechend verlange er, dass der Verdienst bei der Firma D.________ AG vom 1. Januar\nbis 31. März 2008 als Zwischenverdienst anzuerkennen sei. Andernfalls werde der\npositive Entscheid vom 28. März 2008, mit welchem seine Vermittlungsfähigkeit ab dem\n1. Januar 2008 anerkannt wurde, faktisch aufgehoben.\n\nDie Öffentliche Arbeitslosenkasse hält dem entgegen, dass sich der Versicherte nicht auf\nden Vertrauensschutz berufen könne. Die Arbeitslosenkasse sei nicht verpflichtet gewe-\n-6-\n\n"}