{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-342_2010-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_342_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_342", "Checksum": "1742215a4b9a24ad045a181f4c3a1999"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.05.2010 605 2008 342"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 28.05.2010 605 2008 342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juni 1982 über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) beträgt ein\nvolles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes (Abs. 1 Satz 1). Ein Taggeld in der\nHöhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die a) keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b) ein volles Taggeld erreichen, welches mehr als\n140 Franken beträgt; und c) nicht invalid sind (Abs. 2 ).\n\nGemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus\nunselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer\nKontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.\nDer anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Als Verdienstausfall gilt nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen\nAnsatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst.\n\nIst das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht gemäss Art. 41a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983\nüber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;\nSR 837.02) innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen.\n-4-\n\nb) Nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die\nVersicherungsträger und die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen\nverpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über\nihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die\nVersicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten\nzu erfüllen sind (Abs. 2 Satz 1 und 2).\n\nGemäss des mit Inkrafttreten des ATSG eingeführten Art. 19a AVIV klären die Kassen die\nVersicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der\nKassen ergeben (Art. 81 AVIG; Abs. 2), die kantonalen Amtsstellen und die regionalen\nArbeitsvermittlungszentren (RAV) über die Rechte und Pflichten, die sich aus den\njeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG; Abs. 3), auf. Der\nAufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden RAV ist im AVIG nicht näher\numschrieben. In Art. 85b Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die\nKantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und Ihnen die\nDurchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung übertragen können (BGE 131 V 472\nErw. 2). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des kantonalen Gesetzes vom 13. November 1996\nüber die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (BAHG; SGF 866.1.1) berät das RAV die\nStellensuchenden (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 BAHG).\n\naa) Vor Inkrafttreten des ATSG bestand keine umfassende Auskunfts-, Beratungsund Belehrungspflicht der Behörden, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere brauchten die Organe der\nArbeitslosenversicherung in der Regel nicht spontan, ohne vom Versicherten angefragt\nworden zu sein, Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu\nmachen, auch nicht hinsichtlich drohender Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (vgl. BGE 131 V 472 Erw. 4.2). Dies hat sich mit Einführung des ATSG geändert.\n\n"}