{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-05-28", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-342_2010-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_342_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64110d12bb1e4ac387a35e8ef60cfdf27125b14fcfa8679efff503349ec2f0b555dbd3bc40b70e761abc819509fcc98428e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_342", "Checksum": "1742215a4b9a24ad045a181f4c3a1999"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.05.2010 605 2008 342"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 28.05.2010 605 2008 342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mai 2010\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Johannes Frölicher\nBeisitzer: Bruno Kaufmann, Jean-Marc Kuhn\nGerichtsschreiber-Berichterstatter: Christoph Rohrer\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Arbeitslosenversicherung\n\nBeschwerde vom 14. August 2008 gegen den Einspracheentscheid vom\n30. Juli 2008\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, in B.________ geboren im Jahr 1962, verheiratet, wohnhaft in\nC.________, meldete sich am 17. Oktober 2007 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an\nund reichte am 12. November 2007 einen Antrag auf volle Arbeitslosenentschädigung ab\ndem 1. Januar 2008 ein. Sein letztes Arbeitsverhältnis hatte er am 20. September 2007\nauf den 31. Dezember 2007 gekündigt; der Lohn im Jahr 2007 betrug 84'675.45 Franken\n(13 x 6'513.50 Franken).\n\nAm 20. Dezember 2007 schloss A.________ mit der Firma D.________ AG einen auf drei\nMonate befristeten Arbeitsvertrag (\"befristeter Ausbildungsvertrag\") für die Zeit vom\n1. Januar bis 31. März 2008 ab. Es soll sich um eine Ausbildung zum Medienanalysten\nhandeln zu einem monatlichen Bruttolohn von 3'200 Franken. Nachdem er im Januar\n2008 die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend Öffentliche\nArbeitslosenkasse) auf Anfrage informiert hatte, dass er diese Beschäftigung nicht ohne\nWeiteres abbrechen würde, falls er eine zumutbare Festanstellung findet, lehnte das Amt\nfür den Arbeitsmarkt mit Verfügung vom 6. Februar 2008 seine Vermittlungsfähigkeit für\ndie Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008 ab. Dagegen erhob A.________ am\n16. Februar 2008 Einsprache. Danach hob das Amt für den Arbeitsmarkt mit\nEinspracheentscheid vom 28. März 2008 die Verfügung vom 6. Februar 2008 auf und\nbejahte die Vermittlungsfähigkeit. Zur Begründung wurde angegeben, dass der\nVersicherte nach dem Beratungsgespräch vom 20. Dezember 2007 habe davon ausgehen\nkönnen, dass das RAV seinen Ausbildungsplan zumindest gebilligt habe.\n\nB. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.________ auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeitperiode vom\n1. Januar bis 31. März 2008 ab. Im vorliegenden Fall könne der Lohn (Ausbildungsvergütung von monatlich 3'200 Franken) offensichtlich nicht als berufs- und ortsüblicher Ansatz für eine zweifellos vorliegende ordentliche Tätigkeit als Medienanalyst\nbetrachtet werden. Da dieser Ansatz ex aequo et bono auf 5'000 Franken festzusetzen\nsei, übersteige die Erwerbsausfallsentschädigung die mögliche Arbeitslosenentschädigung\nvon 70% des versicherten Verdienstes (4'706.80 Franken), weshalb kein anrechenbarer\nVerdienstausfall und mithin kein Anspruch auf Kompensationszahlungen bestehe.\n\nDagegen erhob A.________ am 27. Mai 2008 Einsprache. Er verlangt sinngemäss, dass\nsein Lohn bei der D.________ AG als Zwischenverdienst anzuerkennen und ihm die\nDifferenz zu seiner vollen maximalen monatlichen Arbeitslosenentschädigung von\n4'706.80 Franken auszuzahlen sei. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2008 hielt die\nÖffentliche Arbeitslosenkasse an ihrer Verfügung vom 6. Mai 2008 fest und eröffnete eine\nRahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. April 2008.\n\nC. Am 14. August 2008 führte A.________ gegen den Einspracheentscheid vom\n16. April 2008 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt sinngemäss, dass ihm die\nDifferenz zwischen dem bei der D.________ AG von Januar bis und mit März 2008\nerzielten Lohn und der vollen maximalen Taggeldentschädigung für diese Zeit\nausbezahlen sei. Wie bereits einspracheweise begründet er dies damit, dass er den\nVertrag für die \"Ausbildung\" bei der D.________ AG erst nach dem Treffen mit seinem\n-3-\n\nRAV-Berater in Freiburg, mit welchem er über dieses Vorgehen gesprochen und welcher\nseinen Entschluss begrüsst habe, am 20. Dezember 2007 unterzeichnet habe.\n\nAm 21. Oktober 2008 teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse mit, es schlage die Abweisung der Beschwerde vor. Die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit würde nichts daran\nändern, dass für den Differenzausgleich, trotz geringeren Verdienstes, von einem berufsund ortsüblichen Lohn auszugehen sei (RAV 2002 Nr. 13). Zudem hätte vorliegend keine\nbesondere Informationspflicht betreffend die Anpassung der Entlöhnung im Sinne von\nArt. 24 Abs. 3 des Arbeitslosengesetzes bestanden.\n\nIm durchgeführten zweiten Schriftenwechsel wurden keine wesentlich neuen Argumente\nvorgetragen.\n\nAm 3. Mai 2010 gingen im Rahmen der Instruktion die Akten des RAV ein.\n\nDie übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung\nmassgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n"}