6. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, wird Rechtsanwalt Schafer in seiner Eigenschaft als amtlicher Beistand eine Entschädigung (Honorar und Auslagen) in der Höhe von 2'130.90 Franken zugesprochen. Zu diesem Betrag kommt die Mehrwertsteuer von 161.95 Franken (7,6% von 2'130.90 Franken) hinzu. Der Gesamtbetrag von 2'292.85 Franken ist von der Staatskasse zu tragen. -6- D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen.