4. Aus diesen Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zu weisen. 5. a) Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. b) Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Von deren Erhebung wird beim Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen.