e) Daher ist die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weisen, damit sie eine neue Verfügung für den Zeitpunkt nach Ablauf der Wartefrist erlässt und den Sachverhalt in medizinischer Sicht ergänzt. Gegebenenfalls hat sie unter Einbezug der obigen Überlegungen zu prüfen, ab wann ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist. f) Das Gericht prüft angesichts der obigen Erwägungen die medizinischen Grundlagen nicht und der Beschwerdeführer ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Rückweisung an die IV-Stelle nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass die medizinischen Darlegungen der IV-Stelle falsch wären.