27 ATSG seine Grundlage erhalten hat - der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist angefragt worden sein, ob sein Beschwerdewille gleichzeitig auch als Revisionswille aufzufassen sei, bzw. man muss sich auch die Frage stellen, ob die IV-Stelle nicht ohnehin in diesem Zeitpunkt von sich aus hätte eine neue Verfügung erlassen müssen. Wie bereits oben angeführt, muss eine Anmeldung zum Leistungsbezug auch das Recht umfassen, dass die Ansprüche erst dann geprüft werden, wenn sie überhaupt entstehen könnten. Dies ist aber gerade während laufender Wartefrist für eine Rente unabhängig vom Ausmass des Gesundheitsschadens ausgeschlossen. -5-