d) Vorliegend kann aber die Frage ob derartige Situationen einzig unter dem Aspekt der Revision zu lösen sind offenbleiben. Die Beschwerde respektive die Replik ist als Revisionsgesuch auszulegen. Unter den gegebenen Umständen hätte – um dem Prinzip von Treu und Glauben zu folgen, welches auch in Art. 27 ATSG seine Grundlage erhalten hat - der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist angefragt worden sein, ob sein Beschwerdewille gleichzeitig auch als Revisionswille aufzufassen sei, bzw. man muss sich auch die Frage stellen, ob die IV-Stelle nicht ohnehin in diesem Zeitpunkt von sich aus hätte eine neue Verfügung erlassen müssen.