Weiter ist zu unterstreichen, dass ein Versicherter grundsätzlich mit Einreichung des Leistungsgesuches einen Anspruch darauf hat, dass sein Invaliditätsgrad erst nach Ablauf der Wartefrist geprüft wird. Dies muss erst recht Geltung haben, nachdem gemäss der 5. IV-Revision der Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach Einreichung des neuen Gesuches entsteht (Art. 29 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Würde die IV-Stelle systematisch vor Ablauf der Wartefrist entscheiden, würde dies dazu führen, dass die Versicherten regelmässig des Zeitpunktes der Anmeldung verlustig gingen; dies, obschon Sie sich doch gerade frühzeitig bei der IV melden sollen.