Der Versicherte stellte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die rentenabweisende Verfügung auf den Standpunkt, er habe aus medizinischer Sicht einen Rentenanspruch, insofern hätte diese Position, wurde sie doch auch nach Ablauf der Wartefrist vertreten, als Revisionsgesuch an die IV-Stelle weitergeleitet werden müssen, oder die IV-Stelle hätte von sich aus das Revisionsgesuch entgegennehmen müssen. Weiter ist zu unterstreichen, dass ein Versicherter grundsätzlich mit Einreichung des Leistungsgesuches einen Anspruch darauf hat, dass sein Invaliditätsgrad erst nach Ablauf der Wartefrist geprüft wird.