c) Weiter darf ein solches Vorgehen der IV-Stelle nicht dazu führen, dass der Versicherte nunmehr im Jahr 2010 durch das vorliegende Urteil erfährt, dass er hätte ein Revisionsgesuch einreichen müssen. Der Versicherte stellte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die rentenabweisende Verfügung auf den Standpunkt, er habe aus medizinischer Sicht einen Rentenanspruch, insofern hätte diese Position, wurde sie doch auch nach Ablauf der Wartefrist vertreten, als Revisionsgesuch an die IV-Stelle weitergeleitet werden müssen, oder die IV-Stelle hätte von sich aus das Revisionsgesuch entgegennehmen müssen.