Erst nach Ablauf der Wartefrist kann und muss der medizinische Sachverhalt festgestellt und beurteilt werden. Eine Verfügung, welche vor Ablauf der Wartefrist die Rentenabweisung mit der medizinischen Zumutbarkeit begründet, stützt sich auf einen Sachverhalt, welcher rein vom Zeitablauf her gesehen unvollständig ist und wird also kritisierbar.