Es stellt sich die Frage, inwieweit es sinnvoll ist, über die Rente vor Ablauf der Wartefrist zu verfügen. Wenn eine solche Verfügung mit einer medizinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit begründet wird, kann dies dem Versicherten zwar Hinweise geben, welche Überlegungen den Leistungen der Invalidenversicherung zu Grunde liegen. Diese bleiben allerdings, soweit es den medizinischen Sachverhalt angeht, blosse Vermutungen. Erst nach Ablauf der Wartefrist kann und muss der medizinische Sachverhalt festgestellt und beurteilt werden.