b) Wie das Bundesgericht im soeben genannten Fall 9C_338/2008Urteil vom 22. Juli 2008 ausführte, ist derjenige revisionsrechtlich nicht benachteiligt, über dessen Rentenanspruch vor Ablauf des Jahres entschieden wird. Der Ablauf der einjährigen Wartezeit müsste als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV anerkannt werden. Dies erfordert folgende Erläuterungen: