1.2 S. 4), ist bereits aus diesem Grund die Beschwerde – die des Übrigen einzig eine Rentenverfügung betraf und nur diesen Punkt zum Streitgegenstand machte - ohne weiteres abzuweisen. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern (vgl. dazu den analogen Fall Urteil des Bundesgerichtes 9C_338/2008 vom 22. Juli 2008). -4-