3. a) Vorliegend ist feststellbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juni 2007 ausgewiesen ist. Im Verfügungszeitpunkt am 16. Mai 2008 konnte somit gemäss den oben erwähnten Regelungen mangels Vorhandensein einer mindestens einjährigen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40% noch gar kein Rentenanspruch entstanden sein. Da der Sozialversicherungsrichter lediglich die Entwicklung des Sachverhaltes bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt, (BGE 130 V 445 Erw. 1.2.1 S. 446 f., 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4), ist bereits aus diesem Grund die Beschwerde – die des Übrigen einzig eine Rentenverfügung betraf und nur diesen Punkt zum Streitgegenstand machte - ohne weiteres abzuweisen.