1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle erfolgte form- und fristgerecht durch den ordnungsgemäss vertretenen Beschwerdeführer bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.