F. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. A.________ beharrt am 6. April 2009 auf der Notwendigkeit einer interdisziplinären Untersuchung. Die IV-Stelle verweist am 8. Mai 2009 auf ihre Beschwerdeantwort. G. Die zur Stellungnahme aufgeforderte BVG-Einrichtung äusserte sich am 7. August 2010. H. Die weiteren Elemente des Sachverhaltes sowie die rechtlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die Lösung des Falles relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. -3- E r w ä g u n g e n