{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-245_2010-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_245_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641993291d82cfeb70d1e7504f01efdff8ca1549519a29dcd66c90230998371802a32cc6a9245994a1dc6832629cee9ddf7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641993291d82cfeb70d1e7504f01efdff8ca1549519a29dcd66c90230998371802a32cc6a9245994a1dc6832629cee9ddf7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_245", "Checksum": "c5029412140cc93ffa2b044ac2de41db"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.10.2010 605 2008 245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 14.10.2010 605 2008 245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines\nJahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig\n(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens\n40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c)\n\n3. a) Vorliegend ist feststellbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juni 2007\nausgewiesen ist. Im Verfügungszeitpunkt am 16. Mai 2008 konnte somit gemäss den\noben erwähnten Regelungen mangels Vorhandensein einer mindestens einjährigen\ndurchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40% noch gar kein Rentenanspruch entstanden\nsein. Da der Sozialversicherungsrichter lediglich die Entwicklung des Sachverhaltes bis\nzum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt, (BGE 130 V 445 Erw. 1.2.1 S. 446 f., 129 V 1\nErw. 1.2 S. 4), ist bereits aus diesem Grund die Beschwerde – die des Übrigen einzig\neine Rentenverfügung betraf und nur diesen Punkt zum Streitgegenstand machte - ohne\nweiteres abzuweisen. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts\nzu ändern (vgl. dazu den analogen Fall Urteil des Bundesgerichtes 9C_338/2008 vom\n22. Juli 2008).\n-4-\n\nb) Wie das Bundesgericht im soeben genannten Fall 9C_338/2008Urteil vom\n22. Juli 2008 ausführte, ist derjenige revisionsrechtlich nicht benachteiligt, über dessen\nRentenanspruch vor Ablauf des Jahres entschieden wird. Der Ablauf der einjährigen\nWartezeit müsste als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV\nanerkannt werden. Dies erfordert folgende Erläuterungen:\n\nEs stellt sich die Frage, inwieweit es sinnvoll ist, über die Rente vor Ablauf der Wartefrist\nzu verfügen. Wenn eine solche Verfügung mit einer medizinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit begründet wird, kann dies dem Versicherten zwar Hinweise geben, welche\nÜberlegungen den Leistungen der Invalidenversicherung zu Grunde liegen. Diese bleiben\nallerdings, soweit es den medizinischen Sachverhalt angeht, blosse Vermutungen. Erst\nnach Ablauf der Wartefrist kann und muss der medizinische Sachverhalt festgestellt und\nbeurteilt werden. Eine Verfügung, welche vor Ablauf der Wartefrist die Rentenabweisung\nmit der medizinischen Zumutbarkeit begründet, stützt sich auf einen Sachverhalt,\nwelcher rein vom Zeitablauf her gesehen unvollständig ist und wird also kritisierbar.\n\nc) Weiter darf ein solches Vorgehen der IV-Stelle nicht dazu führen, dass der\nVersicherte nunmehr im Jahr 2010 durch das vorliegende Urteil erfährt, dass er hätte ein\nRevisionsgesuch einreichen müssen. Der Versicherte stellte sich im Rahmen des\nBeschwerdeverfahrens gegen die rentenabweisende Verfügung auf den Standpunkt, er\nhabe aus medizinischer Sicht einen Rentenanspruch, insofern hätte diese Position, wurde\nsie doch auch nach Ablauf der Wartefrist vertreten, als Revisionsgesuch an die IV-Stelle\nweitergeleitet werden müssen, oder die IV-Stelle hätte von sich aus das Revisionsgesuch\nentgegennehmen müssen. Weiter ist zu unterstreichen, dass ein Versicherter grundsätzlich mit Einreichung des Leistungsgesuches einen Anspruch darauf hat, dass sein\nInvaliditätsgrad erst nach Ablauf der Wartefrist geprüft wird. Dies muss erst recht\nGeltung haben, nachdem gemäss der 5. IV-Revision der Rentenanspruch frühestens\n6 Monate nach Einreichung des neuen Gesuches entsteht (Art. 29 IVG in der Fassung\ngültig ab 1. Januar 2008). Würde die IV-Stelle systematisch vor Ablauf der Wartefrist\nentscheiden, würde dies dazu führen, dass die Versicherten regelmässig des Zeitpunktes\nder Anmeldung verlustig gingen; dies, obschon Sie sich doch gerade frühzeitig bei der IV\nmelden sollen. Ihr korrektes Verhalten wäre zu ihrem Nachteil, denn der Rentenbeginn\nwürde sich zu ihren Ungunsten verschieben, massgebend für die Fristen wäre dann nämlich der Zeitpunkt der erneuten Anmeldung. Insofern wäre auch die Ansicht vertretbar,\ndass eine Rentenverfügung vor Ablauf der Wartefrist in Ihrer Wirkung lediglich diesen\nZeitraum betrifft und über die Periode danach neu zu verfügen ist (Teilentscheid).\n\nd) Vorliegend kann aber die Frage ob derartige Situationen einzig unter dem Aspekt\nder Revision zu lösen sind offenbleiben. Die Beschwerde respektive die Replik ist als\nRevisionsgesuch auszulegen. Unter den gegebenen Umständen hätte – um dem Prinzip\nvon Treu und Glauben zu folgen, welches auch in Art. 27 ATSG seine Grundlage erhalten\nhat - der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist angefragt worden sein, ob sein\nBeschwerdewille gleichzeitig auch als Revisionswille aufzufassen sei, bzw. man muss sich\nauch die Frage stellen, ob die IV-Stelle nicht ohnehin in diesem Zeitpunkt von sich aus\nhätte eine neue Verfügung erlassen müssen. Wie bereits oben angeführt, muss eine\nAnmeldung zum Leistungsbezug auch das Recht umfassen, dass die Ansprüche erst dann\ngeprüft werden, wenn sie überhaupt entstehen könnten. Dies ist aber gerade während\nlaufender Wartefrist für eine Rente unabhängig vom Ausmass des Gesundheitsschadens\nausgeschlossen.\n-5-\n\ne) Daher ist die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weisen, damit sie eine neue\nVerfügung für den Zeitpunkt nach Ablauf der Wartefrist erlässt und den Sachverhalt in\nmedizinischer Sicht ergänzt. Gegebenenfalls hat sie unter Einbezug der obigen Überlegungen zu prüfen, ab wann ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist.\n\n"}