{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-245_2010-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_245_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641993291d82cfeb70d1e7504f01efdff8ca1549519a29dcd66c90230998371802a32cc6a9245994a1dc6832629cee9ddf7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641993291d82cfeb70d1e7504f01efdff8ca1549519a29dcd66c90230998371802a32cc6a9245994a1dc6832629cee9ddf7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_245", "Checksum": "c5029412140cc93ffa2b044ac2de41db"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.10.2010 605 2008 245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 14.10.2010 605 2008 245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:24", "Checksum": "9b4bbcbf71a184f373ab6129ee1606e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.10.2010 605 2008 245\nRegeste:\nUrteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n605 2008-245\n\nUrteil vom 14. Oktober 2010\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Johannes Frölicher\nBeisitzer: Bruno Kaufmann\nArmin Sahli\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nIngo Schafer\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGEGENSTAND Invalidenversicherung\n\nBeschwerde vom 11. Juni 2008 gegen die Verfügung vom 16. Mai 2008\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, geboren im 1947, Staatsangehöriger Italiens, verheiratet, Vater von\nzwei erwachsenen - in den Jahren 1980 und 1982 geborenen - Kindern, wohnhaft in\nB.________, arbeitete bis Juni 2006 zu 100% als Maurer bei C.________ AG. Am\n19. Januar 2007 nahm er die Arbeit zu 100% wieder auf, der Gesundheitszustand\nverschlechterte sich aber in der Folge und er war ab dem 14. Juni 2007 wegen eines\nNervenzusammenbruchs erneut vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Die Gesellschaft,\nwelche er zusammen mit seinem Bruder führte, machte im Juli 2007 Konkurs. Am\n20. Oktober 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons\nFreiburg (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an.\n\nB. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen und nach Erlass des Vorbescheides am\n4. April 2008 verfügte die IV-Stelle am 16. Mai 2008, dass bei fehlendem invalidisierenden Gesundheitsschaden kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenrente bestehe.\n\nC. Am 11. Juni 2008 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer\ngegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung einer\nInvalidenrente, subsidiär sei die Sache zur neuen Entscheidung und Durchführung eines\ninterdisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Er führte aus, dass der rechtserhebliche\nSachverhalt lückenhaft und gestützt auf sich widersprechende Kurzberichte erstellt\nworden sei. Unberücksichtigt seien insbesondere die psychischen Probleme geblieben.\n\nD. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde mit Entscheid vom 24. November 2008 gutgeheissen\nund Rechtsanwalt Ingo Schafer zum amtlichen Beistand ernannt (Verfahren 605 2008\n246).\n\nE. Am 27. Februar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der\nmassgebende Gesundheitsschaden sei ein Burn-out, was nicht invalidisierend sein könne.\nZudem sei ein Anspruch mangels Erfüllung der einjährigen Wartefrist ohnehin nicht\nentstanden.\n\nF. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen\nAnträgen fest. A.________ beharrt am 6. April 2009 auf der Notwendigkeit einer\ninterdisziplinären Untersuchung. Die IV-Stelle verweist am 8. Mai 2009 auf ihre\nBeschwerdeantwort.\n\nG. Die zur Stellungnahme aufgeforderte BVG-Einrichtung äusserte sich am\n7. August 2010.\n\nH. Die weiteren Elemente des Sachverhaltes sowie die rechtlichen Vorbringen der\nParteien ergeben sich, soweit sie für die Lösung des Falles relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.\n-3-\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle erfolgte form- und fristgerecht\ndurch den ordnungsgemäss vertretenen Beschwerdeführer bei der sachlich und örtlich\nzuständigen Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse,\ndass das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er einen Anspruch auf\neine Invalidenrente hat.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Ab 1. Januar 2008 gelten die neuen Normen des Bundesgesetzes vom\n6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR\n830.1) und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;\nSR 831.20) sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung\n(IVV; SR 831.201; 5. IV-Revision)\n\nb) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze\noder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von\nGeburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist\nder durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder\nteilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft\ngetretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht\nmodifiziert, BGE 135 V 215 Erw. 7.3).\n\n"}