4. Die Rechtslage ist bei den Staats- und Gemeindesteuern die gleiche wie bei der direkten Bundessteuer. Die entsprechenden, gleichlautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 34 Abs. 1 Bst. d DStG sowie Art. 9 Abs. 2 Bst. d StHG enthalten. Damit resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer. Auch in diesem Punkt wird daher die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 14. November 2014 bestätigt.