festgelegt. Unter diesen Voraussetzungen ist es offensichtlich, dass der Einkauf und der darauf folgende Kapitalbezug einer steuerrechtlichen Logik folgte und nicht einen vorsorgerechtlichen Zweck hatte. Mit der Kapitaleinlage wurde nicht die Schliessung einer Beitragslücke angestrebt, sondern die Vorsorgeeinrichtung als steuerbegünstigtes Kontokorrent zweckentfremdet. Die Tatsache, dass die Steuerpflichtigen, als sie von der Kantonalen Steuerverwaltung erfahren hatten, dass der steuerrechtliche Zweck vereitelt worden war, umgehend die Stornierung und Rückabwicklung der Transaktion veranlassten, macht es noch eindeutiger, dass das Vorgehen nur einen steuerrechtlichen Grund hatte.