Wie die Steuerpflichtigen selber zugeben, haben sie mit der Vorsorgeeinrichtung Besprechungen geführt, in deren Rahmen explizit vereinbart wurde, dass die Auszahlung des Vorbezugsbetrags erst knapp nach Ablauf der dreijährigen Frist erfolgen sollte. Es habe zudem kein wirklicher Finanzierungsbedarf bestanden und sie hätten lediglich geplant, mit diesem Betrag eine Hypothek zurückzuzahlen. Der Auszahlungstermin wurde überdies zwischen den Steuerpflichtigen und der Vorsorgeeinrichtung besprochen und mit Vertrag vom 24. März 2014 auf den 22. April 2014 Kantonsgericht KG Seite 6 von 7