Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, die dargestellte Rechtsprechung sei in ihrem Fall nicht massgeblich, denn die vorzeitige Auszahlung beruhe einzig auf einem fehlerhaften Verhalten der Vorsorgeeinrichtung, welche daraufhin die Stornierung des Vorbezugs akzeptiert und lückenlos umgesetzt habe, womit das Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers unangetastet geblieben sei und die Situation sich wieder wie vor der irrtümlicherweise zu früh erfolgten Kapitalauszahlung präsentiere. Dieser Argumentation kann aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden.