b) Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Einkauf, wenn auch nur um sechs Tage, innerhalb der Frist von drei Jahren vor Auszahlung eines Vorsorgevorbezugs erfolgt ist. Insofern ist mit der Rechtsprechung und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der objektivierten Regelung von Art. 79b Abs. 3 BVG erfüllt sind, was den streitigen Abzug grundsätzlich ausschliesst.