Art. 79b Abs. 3 BVG schliesst nicht den Einkauf aus, sondern dessen steuerrechtliche Berücksichtigung aus, wenn ein Kapitalbezug kurz danach erfolgt. Dies hat zur Folge, dass der Einkauf steuerlich nicht in Abzug gebracht werden kann und die reduzierte Besteuerung der Kapitalleistung allenfalls entsprechend angepasst wird.